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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) des Unternehmens Gebrüder Suchentrunk GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) des Unternehmens Gebrüder Suchentrunk GmbH

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die AGB gelten für alle Geschäfte zwischen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG). Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.1. Diese AGB finden auch auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) Anwendung, sofern sie nicht zwingenden Regelungen des KSchG widersprechen.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

2. ANBOT

2.1. Alle Anbote gelten so nichts im Besonderen am Anbot beziffert ist innerhalb von 4 Wochen als verbindlich.

2.2. Alle Unterlagen des AN bleiben geistiges Eigentum des AN. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des AN macht schadenersatzpflichtig.

2.3. Alle Angebote für Grabarbeiten umfassen nur die Arbeit bei normalem Untergrund (kein Fels, keine verfestigten Erdschichten etc.) und bei Entsorgungsarbeiten (z.b.: Stemmarbeiten) von vergrabenen oder verdeckten Verbauungen ist vom Angebot nur das umschriebene Erwartbare bzw. vom AG gemeldete umfasst.

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS

3.1. Die Annahme eines vom AN erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich des ganzen Anbotes möglich. Eine Teilbeauftragung ist nur im Einvernehmen mit dem AN möglich. Die ganze oder teilweise Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

3.2. Aufträge und Bestellungen verpflichten den AN erst nach seiner Auftragsbestätigung. Ist die Durchführung oder Materialbeschaffung unzumutbar, kann der AN ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.

3.3. Tritt während der Ausführung die unbedingte Notwendigkeit von Zusatzarbeiten auf, ist der AG unverzüglich zu informieren. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts des gesamten Anbots bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Auch sonst gelten sie als gesondert zu verrechnende Zusatzaufträge, wenn der AG nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widerspricht. Widerspricht der AG der Durchführung der notwendigen Arbeit und wird der Bau damit praktisch unmöglich wird der Vertrag beendet und es kommt zu einer Leistungsverrechnung der bisher durchgeführten Arbeiten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten.  Zusatzarbeiten werden per Regiestunde und verwendetem Material verrechnet oder nach Zusatzpunkt in der Rechnung. Regiestundenkosten sind 48 EUR netto für den ausgebildeten Gärtner und 43 EUR netto für den Gartenhelfer per Stunde.

3.4. Zusatzaufträge können nur schriftlich dem AN oder seinem Bevollmächtigten aufgetragen werden. Nicht als besonders Bevollmächtigte bezeichnete Arbeitskräfte dürfen keine Zusatzaufträge entgegennehmen. Solche Zusatzaufträge gehen zu Lasten des AG und werden vom AN in Rechnung gestellt, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des AN hinsichtlich solcher Zusatzaufträge übernommen wird.

3.5. Storniert der AG erteilte Aufträge ganz oder teilweise, berechnet der AN 20% der stornierten Brutto-Auftragssumme als Auslagenersatz. Sollte der Schaden des AN 20% übersteigen, ist die Schadenersatzforderung vom AN durch Belege zu dokumentieren.

3.6. Das Anfertigen und anonyme Verwenden von Fotos, Filmen und Aufzeichnungen des Gewerkes für AN firmeneigene Werbung wird vom AG gestattet.

 

4. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN

4.1. Zur Ausführung der vereinbarten Leistungen ist der AN erst nach Schaffung aller baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet.

4.2. Das Gewerbe des Landschaftsgärtners ist wetterabhängig, daher gelten vereinbarte Ausführungstermine nur als Richtwerte.

4.3. Bauwasser, Strom, Zugang zum WC und Baustellenabgrenzung hat der AG kostenlos bereitzustellen. So kein WC zu Verfügung gestellt werden kann oder soll, gilt die Aufstellung eines Dixi-Klos für die Zeit der Arbeiten inkl. Nebenleistung als zusätzlich beauftragt.

4.4. Vorerst nicht einsehbare Umstände wie eine unterirdisch verlegte Leitung oder sonstigen versteckten Erschwernissen berechtigten den AG nicht zur Forderung von Schadenersatz beim AN bei Beschädigung dieser Uneinsehbarkeiten wenn der AN nicht vorsätzlich handelt. Sollte eine solche Tatsache allerdings zu Schäden oder Bauverzögerungen beim AN führen ist der AG voll ersatzpflichtig.

4.5. Sollten Grab, Stemm- und Bauarbeiten unter Bodenniveau vereinbart sein ist dem AN vor Baubeginn ein Rohr- und Leitungsplan für die Bauörtlichkeit zu übermitteln.

4.6. Sollte der Arbeitsort für den AN nicht zugänglich sein trifft den AG eine Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden.
4.7. Beim Verbauen von Naturmaterialien (z.b.: Stein oder Holz) trifft den AG keine Pflicht zum Austausch der Materialien, so die Materialien natürliche übliche Anomalien aufweisen und nichts anderes vereinbart ist.

4.8. So der Weg zum Bauort nicht direkt an der Straße liegt und der Weg zum Bauort nah an oder über leicht zu verdreckenden oder zu beschädigenden AG- oder drittseitigen Einrichtungen führt, so hat das Risiko und den Schaden einer Beschädigung oder Verdreckung der AG zu tragen. Diese Risikoabwälzung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Beschädigungen durch den AN. Ein Bagatellwert bei solchen Beschädigungen von bis zu 5% der Auftragssummer oder 100 netto gesamt im Schadenswert ist vom AN grundsätzlich nicht zu tragen.

4.9. So der Weg zum Bauort schwierig zugänglich ist (weil er zb. nur über Stiegen oder Zaunfundamente praktisch zu erreich ist), so sind die Mehrkosten im Angebot anzugeben.

 

5. ABNAHME

5.1. Die Abnahme des Gewerkes durch den AG erfolgt am letzten Tag der Arbeiten, spätestens jedoch innerhalb der Zahlfrist von 10 Tagen nach Rechnungslegung für Privatkunden, von 30 Tagen für Firmenkunden. Nach Verstreichen dieser Frist gilt das Gewerk als abgenommen im Sinne des Punktes 5.2..

5.2. Der AG anerkennt unverzüglich schriftlich bei Abnahmebesichtigung die Fertigstellung, das Aufmaß und, soweit erkennbar, die Mängelfreiheit der durchgeführten Leistungen.

5.3. Bei später nicht mehr messbaren Leistungen kann der AG die Aufmaß Kontrolle nur verlangen, soweit die Aufmaße feststellbar sind.

5.4. Pflanzen gelten am Tag des Einpflanzens, auch bei Abwesenheit des AG, als übernommen.

5.5. Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind vom AG unverzüglich schriftlich zu rügen. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 UGB.

 

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen anbotskonform, sachgemäß und fachgerecht ausgeführt werden.

6.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gelten ab Abnahme der vertraglichen Leistung, außer es wurden schriftlich längere Zeiten vereinbart.

6.3. Berechtigte Mängel werden vom AN behoben, wenn deren Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls hat der AG das Recht auf angemessene Minderung des Kaufpreises.

6.4. Für Schäden und Verzögerungen, die AN oder AG durch Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jede Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.

6.5. Material- und Geländebeschaffenheit werden vom AN nur nach äußerer Beschaffenheit und Struktur geprüft. Für dabei nicht feststellbare Mängel wird keine Haftung übernommen. Mängel ausschließende Prüfverfahren bedürfen der ausdrücklichen Beauftragung und werden gesondert verrechnet. Für Setzungsschäden und deren Folgen, die nicht durch Leistungen des AN entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

6.6. Anwuchs- und Auflaufgarantie wird nur bei Erteilung eines Pflegeauftrages für mindestens eine Vegetationsperiode gewährt. Anwuchs- und Auflaufgarantie kann auch im Rahmen eines Pflegeauftrages nicht gewährt werden, wenn Schäden auf das einer Einflussnahme durch den AN entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äußere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind.

6.7. Für die Wasserqualität von Bachläufen, Zier- & Schwimmteichen sowie Naturpools wird als Ergebnis komplexer biologischer Vorgänge und äußerer Einflüsse keine Haftung übernommen.

6.8. Vom AG beigestellte Pflanzen und Materialien verpflichten den AN nur im Hinblick auf die fachgerechte Arbeit.

6.9. Bei Mitarbeit des AG oder von ihm gestellte Personal wird für die Arbeiten, an denen der AG oder von ihm gestelltes Personal beteiligt war, keine Haftung übernommen.

 

7. AKONTO, RECHNUNG UND ZAHLUNG

7.1. Die Auftragserteilung erfolgt durch Unterfertigung des Angebotes durch den AG und Einzahlung von 30% der Brutto-Auftragssumme auf das Konto des AN. Die Auftragsannahme in Art und Umfang wird durch die Auftragsbestätigung des AN verbindlich vereinbart. Der Baubeginn erfolgt erst, wenn das Akonto zur Gänze einbezahlt wurde. Bei Baubeginn werden vom AG weitere 30% auf das Konto des AN eingezahlt. Zahlungsverzug bei Abschlagsrechnungen berechtigt den AN zur Einstellung der Bauarbeiten und/oder Lieferungen bis zum Zahlungseingang. Die Schlussrechnungslegung erfolgt nach Baustellenabnahme. Zahlungsziel sind 10 Werktage. Skonto-Abzüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung vor Baubeginn. Bei Fristüberschreitung berechnet der AN 1,5% der offenen Rechnungssumme an Verzugszinsen pro Monat. Sämtliche offenen Forderungen des AN gegenüber dem AG werden dadurch und durch bekannt werden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des AG mindern, sofort fällig. Mahngebühren: 1.Mahnbrief eingeschrieben 15,-- +Porto, nach Fristüberschreitung Übergabe an Inkassobüro bzw. Einreichung Mahnklage. Einbezahlte Beträge gelten erst auf unserem Konto eingelangt als fristgerecht bezahlt.

7.2. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Leistungsaufmaß. Über das Anbot hinausgehende Leistungen und Zusatzaufträge werden nach den geltenden Verrechnungssätzen des AN berechnet.

7.3. Liegen zwischen dem Auftrag und der Ausführung mehr als 2 Monate, werden inzwischen von Lieferanten erfolgte Preiserhöhungen an den AG weiter verrechnet.

7.4. Ein vom AG gewünschter Haftrücklass muss vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und ist mit 3% der Netto-Auftragssumme und auf 3 Jahre begrenzt. Der AN darf den Haftrücklass durch eine Bankgarantie ersetzen.

7.5. Bei einem Arbeitseinsatz mit einer Verrechnungszeit von unter 2 Stunden Arbeitszeit pro eingesetzter Person verrechnen wir ortsabhängig einen Kostenersatz für die An- und Abfahrtszeit von bis zu 70 EUR netto. (35 EUR netto in den Bezirken Mödling und Bruck an der Leitha, 55 EUR netto in Wien und 70 EUR netto im restlichen Niederösterreich und Burgenland.)

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen bleiben sämtliche entfernbare Lieferungen im Eigentum des AN. Der AN darf nach Überschreitung des Zahlungszieles und schriftlicher Androhung die Lieferungen auf Kosten des AG entfernen.

9. SCHIEDSGUTACHTEN UND GERICHTSSTAND

9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten fachlicher Art zwischen AG und AN ist das Schiedsgutachten eines von AN oder AG bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen der Landeskammer bindend. Die Kosten trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfall beide zur Hälfte.

9.2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte.

 

10. NICHTIGKEIT

10.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht.

11. FIRMENDATEN

Gebrüder Suchentrunk GmbH

UID:

Bankverbindung: Erste Bank AT60 2011 1844 7659 3700
E-Mail: g.suchentrunk@absolutgruen.at

Tel.-Nr.: 0676/6505734

Website: www.absolutgruen.at

 

Version vom 04.01.2023

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